ABGB: § 861, § 914
OLG Wien 26. 4. 2021, 10 Ra 6/21g
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Ob die Parteienvereinbarung in diesem Sinn schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Dafür gilt die Vertrauenstheorie, das heißt der Erklärende ist an seine Erklärung gebunden, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut hat. Es gilt also nicht das, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat; die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind vielmehr danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage gemessen am Empfängerhorizont zu verstehen war. Entsprechend der Vertrauenstheorie ist der Empfängerhorizont sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts maßgeblich.