AngG: § 27 Z 1
VBG: § 34 Abs 2 lit b
Wird eine Arbeitnehmerin anlässlich einer Testung gemäß § 7 Epidemiegesetz bis zum Vorliegen des Testergebnisses als Corona-Verdachtsfall abgesondert und erscheint sie dann am folgenden Tag - eigenmächtig und ohne den Dienstgeber darüber zu informieren - zum Dienst, so setzt sie dadurch zumindest fahrlässig alle Kollegen ihrer Abteilung der Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit aus und berechtigt dieses Verhalten den Arbeitgeber zur Entlassung der Arbeitnehmerin wegen Vertrauensunwürdigkeit.