ASVG: § 107, § 258
OGH 29. 7. 2021, 10 ObS 86/21a
K**** wurde von der Pensionsversicherungsanstalt ab dem 10. 8. 1990 eine Witwerpension nach dem Tod seiner damaligen Ehegattin zuerkannt. In einem Informationsblatt wurde er über die gesetzliche Meldepflicht hingewiesen. Im Jahr 1994 heiratete K**** die Klägerin, wovon er die PVA nicht in Kenntnis setzte. Im Jahr 2014 beantragte er bei der PVA die Zuerkennung von Pflegegeld und gab im Antrag seinen Familienstand mit "verheiratet" an. Auch in nachfolgenden Anträgen auf Erhöhung von Pflegegeld erhielt die PVA Hinweise darauf, dass K**** mit der Klägerin verheiratet war und diese ihn pflegte.