Seit dem 1. 10. 2021 kann die Kündigung von Arbeitern grundsätzlich nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden. Eine Ausnahme besteht für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen; hier können durch den Kollektivvertrag weiterhin kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden, ebenso kann der KV auch in Nichtsaisonbranchen arbeitnehmergünstigere Bestimmungen vorsehen. Für die Bundessparte Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung hat die Wirtschaftskammer nun eine umfassende Gesamtübersicht der Kündigungsbestimmungen für alle Branchen bzw Berufszweige dieser Sparte veröffentlicht: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-kuendigungsfristen-kuendigungstermine-gewerbe-handwerk.html