Ausgaben für Autofahrten können im Ertragsteuerrecht nur in der tatsächlich angefallenen Höhe geltend gemacht werden und sind belegmäßig nachzuweisen. Soweit die Höhe (durch Rechnungen) oder der Umfang (durch ein Fahrtenbuch) der steuerlich beachtlichen Nutzung nicht nachgewiesen wird, muss man schätzen. Blasina weist darauf hin, dass die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld erfolgen kann, solange das sachgerecht ist. Der VwGH habe ausgesprochen, dass es dem Gesetz entspricht, bei über 30.000 km Jahresleistung die tatsächlichen Kosten anzusetzen, darunter sei die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld grundsätzlich nicht rechtswidrig. Die von der Verwaltung angesetzte Schwelle von 30.000 steuerlich beachtlich gefahrenen Kilometern im Jahr erweise sich allerdings oft als zu hoch. Eine Orientierung liefern Berechnungsbeispiele zu Fahrtkosten.