EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 4 lit f, § 25 Abs 1 Z 3 lit c
Die gänzliche Einbeziehung deutscher Rentenbezüge durch in Österreich ansässige Personen in den Progressionsvorbehalt ist nicht unionswidrig, auch wenn die in Deutschland einbehaltenen und geleisteten Pflichtbeiträge in Deutschland - aufgrund der dortigen Rechtslage - nicht abgezogen werden durften.