BUAG: § 2, § 3 Abs 3
OGH 28. 7. 2021, 9 ObA 62/21i
In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen gemäß § 3 Abs 3 BUAG nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen. Ob dies bei bestimmten Arbeitnehmern eines konkreten Betriebs der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.