LSD-BG: §§ 26 bis 28
RL 2014/67/EU : Art 20
In einem österreichischen Vorabentscheidungsverfahren zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rs Maksimovic (Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen im Falle der Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern nach Österreich) kommt der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass das in Art 20 der Richtlinie 2014/67/EU festgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen unmittelbare Wirkung hat, weshalb die Sanktionsbestimmungen nicht zur Gänze unangewendet bleiben dürfen, sondern von den nationalen Gerichten erforderlichenfalls um die in der Rechtsprechung des EuGH festgelegten Kriterien des Verhältnismäßigkeitserfordernisses ergänzt werden müssen.