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Weisungsgebundene Tätigkeit als Servicetechniker nach inhaltlichen Vorgaben - kein Werkvertrag

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6768/15/2021 Heft 6768 v. 7.10.2021

ASVG: § 4 Abs 2

VwGH 30. 8. 2021, Ra 2021/08/0065

Für die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet - in diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor -, oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt - in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl etwa VwGH 29. 1. 2020, Ra 2018/08/0028, ARD 6689/11/2020).

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