HbG: § 18 Abs 6 lit d
OGH 26. 5. 2021, 8 ObA 21/21b
Nach § 18 Abs 6 erster Satz HbG kann der Hauseigentümer, wenn dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht, nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche Gründe liegen gemäß § 18 Abs 6 lit d HbG dann vor, "wenn der Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen wird". Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Eigentümer oder Mieter des Hauses die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung ohne zusätzliche Entlohnung verrichtet werden (vgl OGH 26. 3. 1997, 9 ObA 27/97d, ARD 4863/18/97). Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um einen Hausbesorger, gegen den andere Kündigungsgründe nicht zu Gebote stehen, auf diese Weise kündigen zu können. Durch bloße Teillösungen oder Behelfslösungen kann die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten und damit der Hausbesorgerposten nicht substituiert werden, weil der Posten dadurch nicht überflüssig wird (vgl OGH 12. 6. 1996, 9 ObA 2097/96i, ARD 4774/28/96).