BAG: § 18 Abs 1
ArbVG: §§ 105 ff
Der Lehrberechtigte ist nach § 18 Abs 1 BAG verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet oder der die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, im Betrieb 3 Monate - bzw falls der Kollektivvertrag eine längere Behaltefrist vorsieht auch länger - im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen. Wurde der Behaltepflicht durch Abschluss eines neuen unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsprochen, kann dieses vom Arbeitgeber durch Kündigung aufgelöst werden, wobei die entsprechenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über Kündigungsfristen und -termine einzuhalten sind. Dieses Dienstverhältnis unterliegt auch den Bestimmungen über den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG.