Nach österreichischem Recht ist auch die Dauerüberlassung in Form des Payrollings als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG und nicht als Arbeitsvermittlung anzusehen (siehe ARD 6621/5/2018). Payrolling liegt dann vor, wenn sich der Überlasser auf die Aufgaben einer Verrechnungsstelle beschränkt, während faktisch sämtliche Arbeitgeberfunktionen auf den Beschäftiger übertragen werden. Nach Ansicht der Autoren verstößt Payrolling jedoch gegen die Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie. In Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Rs C-681/18 , JH/HK) seien Dauerüberlassungen in Form des Payrollings als missbräuchlicher Einsatz der Arbeitsform Leiharbeit anzusehen. Eine lang andauernde Überlassung indiziere nämlich eine missbräuchliche Gestaltung der Arbeitskräfteüberlassung. Nachdem die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorzusehen haben, habe es unter unionsrechtskonformer Auslegung des § 2 Abs 4 AMFG zu einem Wechsel des vertraglichen Arbeitgebers zu kommen. Dem stünden weder die Rechtsprechung des OGH noch grundrechtliche Bedenken entgegen.