EStG 1988: § 33 Abs 8
BFG 6. 9. 2021, RV/1100215/2021
Der im Inland ansässige Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Im Streitjahr 2019 war der Beschwerdeführer in Liechtenstein nichtselbstständig tätig. Im Einkommensteuerbescheid 2019 wurden die Auslandseinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wie beantragt, als im Inland steuerbefreit erachtet. Mangels sonstiger Einkünfte wurde die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt. Nicht berücksichtigt wurde der geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 669,-. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Ermittlung erstattungsfähiger Negativsteuer aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreiten Einkünfte in Höhe von € 117.464,13 gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln seien. Es habe daher keine Negativsteuer erstattet werden können.