AlVG: § 25 Abs 1
VwGH 11. 2. 2021, Ra 2020/08/0103
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Notstandshilfe des Revisionswerbers für den Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 12. 2016 widerrufen und den Revisionswerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Der Revisionswerber hatte in seinen Anträgen auf Zuerkennung von Notstandshilfe die Frage, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, stets verneint. Erst am 15. 5. 2018 hat er dem AMS mitgeteilt, dass er seit 1. 4. 2006 eine selbstständige Tätigkeit als Laborant ausübe. Nach einer Vorsprache beim AMS am 13. 6. 2018 wurde er auf eigenen Wunsch vom AMS abgemeldet. Auf einer bei dieser Gelegenheit ausgestellten Bezugsbescheinigung finde sich der Vermerk: "Abgemeldet ab 14. 6. 2018 auf Wunsch des [Revisionswerbers]. Ab 14. 6. 2018 gibt es für den [Revisionswerber] dem AMS gegenüber keine Verpflichtungen mehr. Somit wird die Zusammenarbeit mit dem AMS ewig ruhen."