GewO 1859: § 82a lit d
OLG Wien 25. 11. 2020, 9 Ra 77/20i
Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf die davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger unter Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund zum Zweifel am Willen des Erklärenden hat, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Insbesondere kann im Fernbleiben vom alten Dienstplatz und im Antritt eines neuen Dienstverhältnisses ein (stillschweigender) vorzeitiger Austritt aus dem (alten) Dienstverhältnis gelegen sein.