AngG: § 27 Z 1
GewO 1859: § 82 lit f
Wird ein Arbeitnehmer nach einem Sturz auf die Schulter von seinem Arzt krankgeschrieben und zur weiteren Abklärung der Verletzung an ein Röntgeninstitut überwiesen, lässt er aber das Röntgen nicht durchführen, sondern nimmt unter Verletzung der ärztlich verordneten Ausgehzeiten körperlich beanspruchende und vor allem seine Schulter belastende Tätigkeiten vor (hier: Entsorgung von Holzlatten), rechtfertigt dieses den Heilungsverlauf objektiv gefährdende Verhalten im Krankenstand seine Entlassung.