In der Entscheidung OGH 30. 6. 2021, 7 Ob 104/21a, hat der OGH klargestellt, dass die von einem Bilanzbuchhalter in einem Einkommensteuerverfahren ausgeübte Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst ist. Ein Bilanzbuchhalter ist weder zur Beratung bzw Hilfestellung bei der Abfassung einer Einkommensteuererklärung befugt noch zur Abfassung/Erstellung einer solchen. Somit steht die Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren vor einer Bundesabgabenbehörde nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, zu deren Ausübung er berechtigt ist, und steht daher nicht unter Versicherungsschutz. Allein, dass einem Bilanzbuchhalter wie jeder Person unter den Voraussetzungen des § 9 Zustellgesetz Zustellvollmacht erteilt werden kann, genügt nicht, um diese Tätigkeit als eine berufliche Tätigkeit iSd § 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz zu qualifizieren.