ASVG: § 125, § 143a Abs 2 Satz 1
Gemäß § 143a Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz ASVG gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs 1 ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG, das aus der letzten versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gebührt hätte. Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass, wenn zuletzt zwei Beschäftigungsverhältnisse parallel nebeneinander bestanden haben und zu Ende gegangen sind, beide zusammen die "letzte Erwerbstätigkeit" iSd § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG darstellen und daher gemeinsam bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in einem der Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung früher als in dem anderen Beschäftigungsverhältnis geendet hat.