AngG: § 20, § 23
OLG Wien 16. 12. 2020, 10 Ra 87/20t
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger vom beklagten Arbeitgeber gekündigt. Daraufhin hat er eine Klage eingebracht, mit der er die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 105 ArbVG begehrt. Mit einer zweiten, hier gegenständlichen Klage begehrt der Arbeitnehmer die Auszahlung seiner Abfertigung Alt. Dem hält der Arbeitgeber entgegen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Abfertigung noch nicht vorliegen würden, weil der Arbeitnehmer selbst von einem aufrechten Dienstverhältnis ausgehe, da er die Kündigung angefochten habe.