AngG: § 8 Abs 1
Nach § 8 Abs 1 AngG behält ein erkrankter Angestellter, der an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, seinen Anspruch auf das Entgelt für eine bestimmte, von der zurückgelegten Dienstzeit abhängige Dauer. Als "Dienstzeiten" im Sinne dieser Bestimmung gelten grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber, also auch Zeiten des Arbeitnehmers als Arbeiter. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeiter- und Angestelltendienstzeiten ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 8 AngG, der nicht einschränkend auf "Dienstzeiten als Angestellter" abstellt, noch aus der mit der Gesetzesänderung BGBl I 2017/153 verfolgten Intention des Gesetzgebers, das Entgeltfortzahlungsrecht der Angestellten und Arbeiter anzugleichen.