Aus Anlass der Entscheidung OGH 27. 1. 2021, 9 ObA 114/20k, ARD 6746/9/2021, befasst sich der Beitrag mit der Frage, ob den Arbeitgeber eine generelle Verpflichtung trifft, den Arbeitnehmer über dessen Rechte aus dem Dienstverhältnis aufzuklären. Egermann verneint dies und weist darauf hin, dass aus § 1157 ABGB und § 18 AngG eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden kann. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht über die für ihn günstigste Rechtslage informieren oder ihm Rechtsauskünfte erteilen. Abschließend nennt Egermann Sonderkonstellationen, in denen nach der Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers als Ausdruck seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitenhmer besteht. Daraus ist abzuleiten, dass eine Aufklärungspflicht dann besteht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eindruck beim Arbeitnehmer entstehen musste, er wurde richtig und vollständig informiert, oder die erteilte Information ist unrichtig oder der Arbeitgeber greift in die direkte Leistungszusage (also in den Betriebspensionsanspruch) ein.