EStG 1988: § 34
Verursacht die Ausübung der Kontaktrechte des Kindesvaters zu seinem, bei der Kindesmutter lebenden, unehelichen Kind außergewöhnlich hohe Fahrtaufwendungen zur Abholung und zum Zurückbringen des Kindes, so stellen diese eine außergewöhnliche Belastung dar, da diesfalls keine einvernehmliche Scheidung vorliegt. Diese Aufwendungen erwachsen dem Kindesvater nämlich aus sittlichen Gründen zwangsläufig.