KV-holzverarbeitende Industrie/Arbeiter: § 16 Z 3
OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 61/21t
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin vom 10. 7. 1990 bis 19. 4. 2002 als Arbeiter beschäftigt, in der Folge wiederum vom 3. 2. 2003 bis 30. 9. 2014. Ab 4. 11. 2014 war er wiederum als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt wurde das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet. Anzuwenden ist der KV für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie (KV).