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KV-holzverarbeitende Industrie: Keine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten für die Kündigungsfrist

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6765/6/2021 Heft 6765 v. 16.9.2021

KV-holzverarbeitende Industrie/Arbeiter: § 16 Z 3

OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 61/21t

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin vom 10. 7. 1990 bis 19. 4. 2002 als Arbeiter beschäftigt, in der Folge wiederum vom 3. 2. 2003 bis 30. 9. 2014. Ab 4. 11. 2014 war er wiederum als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt wurde das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet. Anzuwenden ist der KV für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie (KV).

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