Anlässlich des Schulstarts und des dadurch höheren Risikos steigender Infektionszahlen hat die Bundesregierung beschlossen, den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ein weiteres Mal bis 31. 12. 2021 zu verlängern. Es handelt sich dabei um die bereits vierte Verlängerung seit Beginn der Pandemie. Die Sonderbetreuungszeit der Phase 4 ist mit Ende des vergangenen Schuljahres ausgelaufen. Die Phase 5 soll nun mit 1. 10. 2021 in Kraft treten. Bis dahin gelten die im Arbeitsrecht bereits bestehenden Freistellungsansprüche nach dem UrlG, AngG und dem ABGB. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf wird das Bundesministerium für Arbeit zeitgerecht vorbereiten und dem Parlament demnächst übermitteln. Laut Information des BMA soll die Dauer der Sonderbetreuungszeit bis zu 3 Wochen betragen, es soll sowohl das Anspruchs- als auch das Vereinbarungsmodell geben und der Arbeitgeber soll Anspruch auf Rückerstattung iHv 100 % des fortgezahlten Entgelts haben. Weitere Informationen über die Eckpunkte der Phase 5 der Sonderbetreuungszeit siehe in einer der nächsten ARD-Ausgaben.