Mit BGBl I 2021/174 wurde eine umfassende Novelle des LSD-BG kundgemacht (siehe dazu ARD 6765/13/2021). Diese Gesetzesnovelle wurde aber auch dafür genutzt, im Zusammenhang mit der Bildungskarenz in § 11 Abs 2 AVRAG klarzustellen, dass Zeiten einer Bildungskarenz bei Rechtsansprüchen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, weiterhin außer Betracht bleiben. Diese Klarstellung wurde durch die Änderung des § 15f Abs 1 MSchG durch BGBl I 2019/68 notwendig, wonach die Elternkarenz bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen nunmehr bis zur gesetzlich festgelegten maximalen Dauer angerechnet wird. Da es hinsichtlich der Anrechnungsbestimmungen der Bildungskarenz zu keiner inhaltlichen Änderung der bisherigen Rechtslage kommen soll, bedarf es - aufgrund des Verweises auf § 15f Abs 1 MSchG in § 11 Abs 2 AVRAG - einer Zitatanpassung und Umformulierung des Gesetzestextes.