In der Entscheidung OGH 29. 9. 2015, 8 ObS 10/15a, ARD 6479/10/2015, vertrat der OGH die Ansicht, der dem Arbeitnehmer im Fall einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung zustehende Anspruch auf Entgeltnachzahlung gemäß § 1155 Abs 1 ABGB werde erst mit Rechtskraft des Anfechtungsurteils fällig. Prankl unterzieht diese Rechtsauffassung einer kritischen Überprüfung und vertritt die Ansicht, dass die besseren Gründe für zeitabschnittsbezogene Fälligkeit des Entgelts sprechen. Dies folge schon aus der gesetzlichen Konstruktion der Kündigungsanfechtung (Rückwirkung auf den Kündigungszeitpunkt) und der rückwirkenden Anwendung des § 1155 ABGB. Außerdem sprechen Überlegungen zum arbeitsvertraglichen Synallagma für dieses Verständnis. Diese Ansicht habe weiters ua zur Folge, dass der Arbeitnehmer im Fall des Obsiegens für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch auf Verzugszinsen habe. Zu Verjährungsproblemen komme es nicht, weil eine Geltendmachung des Entgeltnachzahlungsanspruchs erst nach Rechtskraft des Rechtsgestaltungsurteils möglich sei. Erst dadurch lebe das Arbeitsverhältnis (rückwirkend) wieder auf, der Beginn der Verjährungsfrist knüpfe an die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung an.