BAO: § 245 Abs 3 und Abs 4
BFG 9. 4. 2021, RV/3100166/2021
Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die einmonatige Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde verlängerbar. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.