BPGG: § 4 Abs 2
OGH 22. 6. 2021, 10 ObS 18/21a
Nach § 4 Abs 2 BPGG sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 7 gegeben, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. Anspruchsvoraussetzung ist ein Zustand, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Nach der Rechtsprechung des OGH wird dafür verlangt, dass ein Pflegebedürftiger zu keinen willentlich gesteuerten Bewegungen in der Lage ist, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann (vgl ua OGH 17. 4. 2007, 10 ObS 5/07v, ARD 5778/7/2007).