VStG: § 45 Abs 1
VwGH 5. 7. 2021, Ra 2020/11/0145
Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH, die als Arbeitgeberin eine bestimmte Person als Lenker eines Kfz beschäftigt hat, wurde der Übertretung des AZG in zwei Fällen schuldig erkannt. Es wurde eine Geldstrafe iHv € 145,- verhängt, weil es die GmbH zu verantworten habe, dass der Lenker im digitalen Fahrtenschreiber eine bestimmte Eintragung ("Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn") an näher bezeichneten Tagen im September und Oktober 2018 unterlassen habe.