Durch die Novellierung des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG durch BGBl I 2021/18, ARD 6731/11/2021, wurde klargestellt, dass durch die Verwendung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Elektrofahrrads das Pendlerpauschale nicht verloren geht. Die Aufzählung im Gesetz ist taxativer Natur, sodass vergleichbare umweltfreundliche Transportmittel (zB E-Scooter) nach Ansicht der Autoren nicht unter die neue Bestimmung subsumiert werden können. De lege ferenda könnte angedacht werden, die Ausnahme auf solche Transportmittel zu erweitern und dadurch den ökologischen Gedanken weiter zu forcieren. In Anbetracht der hohen Erwartungen an die Ökologisierung der Pendlerbegünstigungen werden weitere steuerpolitische Maßnahmen notwendig sein.