KBGG: § 24c
AVG: § 13
Wurde einer Kinderbetreuungsgeldbezieherin ihre telefonische Anfrage bei der Gesundheitskasse, ob es auch möglich sei, die Nachweise der erfolgten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen per E-Mail zu senden, bejaht und ihr eine dafür vorgesehene E-Mail-Adresse bekannt gegeben und hat sie nach Absendung des E-Mails auch keinen Fehlerbericht erhalten, so stellt das Nichteinlangen der per E-Mail übermittelten Nachweise bei der Behörde keinen von ihr zu vertretenden Umstand dar und ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld daher nicht zu kürzen.