EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit a
BFG 25. 5. 2021, RV/4100310/2016
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 als Versicherungsangestellter im Außendienst tätig. Sein Tätigkeitsfeld umfasste die Kundenbetreuung, darunter fällt auch die Dokumentation und Abwicklung von Schadensfällen. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 begehrte er ua die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Digitalkamera samt Zubehör im Wert von € 340,39. Seitens des Arbeitgebers wurde keine (Digital)kamera für die Schadensdokumentation zur Verfügung gestellt.