PKG: § 48
ABGB: § 1295, § 1489
Hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin im Zuge der Umstellung einer direkten Leistungszusage auf ein Pensionskassenmodell nicht über die Möglichkeit eines negativen Veranlagungsergebnisses und dem damit verbundenen Risiko von möglichen Pensionskürzungen ausgewogen und umfassend aufgeklärt, so wird sie der Arbeitnehmerin gegenüber schadenersatzpflichtig. Dass die Wahrscheinlichkeit von Verlusten zum Zeitpunkt der Übertragung allgemein nicht als besonders hoch beurteilt wurde, ändert nichts an der Verpflichtung, im Rahmen einer ausgewogenen Aufklärung auf die damit einhergehenden Risiken hinzuweisen.