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COFAG - Korrekturmeldung bei zu Unrecht bezogenem COVID-19 Zuschuss

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6762/1/2021 Heft 6762 v. 26.8.2021

Wenn Unternehmen bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss (Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000) beantragt und erhalten haben, obwohl dieser aufgrund der anzuwendenden Richtlinien nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (zB weil das Unternehmen nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen, um einer Strafe zu entgehen (persönlicher Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue iSd § 167 StGB). Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und erhält das Unternehmen eine entsprechende Bestätigung seitens der COVAG über die Rückzahlung - diese ist aber keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Weitere Informationen unter https://www.cofag.at/korrekturmeldung.html ( Quelle: Homepage der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH)

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