KV-Metallgewerbe/Angestellte: § 20
OLG Wien 27. 5. 2021, 7 Ra 23/21k
Unter der - eine Verfallsfrist wahrenden - Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis ist ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung zu verstehen, wobei es auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. Der Arbeitgeber muss zumindest erkennen können, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind, wogegen eine ziffernmäßige Aufgliederung nicht erforderlich ist.