Gelegentlich sehen Kollektivverträge zusätzlich zu einer Erhöhung der Lohnsätze (oder auch an deren Stelle) eine Einmalzahlung vor. Es handelt sich dabei um eine eigene Entgeltart, die im Wesentlichen eine Erhöhung des Ist-Entgelts ist, allerdings wegen ihrer Einmaligkeit nicht dauerhaft wirkt, da sie für die Basis der folgenden Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und -gehälter außer Betracht bleibt. Die Einmalzahlung zählt zum Mindestentgelt iSd § 29 LSD-BG, ist aber weder Lohn noch Gehalt und tritt als Ist-Entgeltanspruch neben den kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw -gehalt. Wiesinger geht in seinem Beitrag neben der steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung von kollektivvertraglichen Einmalzahlungen auch der Frage nach, welchen Einfluss sie auf andere abgeleitete Entgeltbestandteile haben. Während der OGH zur Abfertigung Alt bereits ausgesprochen hat, dass die Einmalzahlung bei der Bemessung des Anspruchs zu berücksichtigen ist, ist sie bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall außer Betracht zu lassen, wenn nach dem Schnitt der 13 letzten Wochen gerechnet wird und die Auszahlung der Einmalzahlung in diesen Durchschnittszeitraum fällt. Ob eine Einmalzahlung bei der Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen zu berücksichtigen ist, richtet sich ausschließlich nach der Festlegung im jeweiligen Kollektivvertrag: Spricht dieser zB von einem "Monatsgehalt", spiele die Einmalzahlung für die Sonderzahlung keine Rolle, weil die Einmalzahlung eben nicht unter den Begriff "Gehalt" zu subsumieren sei.