AlVG: § 21 Abs 1
VwGH 18. 12. 2020, Ra 2019/08/0100
Im vorliegenden Fall ist die Höhe des Arbeitslosengeldes der Revisionswerberin strittig. Zur Begründung des begehrten höheren Anspruchs brachte die Arbeitslose vor, sie sei von Beruf Musicaldarstellerin. Da sie schwanger gewesen sei, habe sie diesen Beruf ab Dezember 2017 nicht mehr ausüben können. Potenzielle Arbeitgeber seien aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr bereit gewesen, sie als Musicaldarstellerin einzustellen. Sie habe daher beim Unternehmen S**** eine Teilzeitbeschäftigung als Gesangslehrerin und Sängerin ausgeübt. Dass sie keine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt habe, sei auf ihre durch die Schwangerschaft eingeschränkte Leistungsfähigkeit zurückzuführen gewesen. Sie habe somit durch ihre Schwangerschaft ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten, iSd § 21 Abs 1 fünfter Satz AlVG sei diese Zeit daher für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen.