GewO 1859: § 82 lit f
OLG Wien 25. 3. 2021, 9 Ra 24/21x
Wurde ein Arbeitnehmer bislang noch nicht wegen Zuspätkommens verwarnt, erfüllt eine einmalige Verspätung um 20 Minuten bis eine halbe Stunde grundsätzlich noch nicht den Entlassungstatbestand nach § 82 lit f GewO 1859. Dieser Entlassungsgrund verlangt ein pflichtwidriges, schuldhaftes und erhebliches Dienstversäumnis. Selbst wenn das Zuspätkommen ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund erfolgte, handelt es sich bei einem Zuspätkommen um 20 bis 30 Minuten unter den gegebenen Umständen nicht um ein erhebliches Dienstversäumnis. Eine unbefugte Abwesenheit vom Dienst in dieser Dauer bildet nur in