Zahlreiche Unterstützungs- und Entschädigungsmaßnahmen iZm der COVID-19-Krise sehen vor, dass Bilanzbuchhalter bzw Wirtschaftstreuhänder die Angaben der Unternehmen zu bestätigen haben (zB Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds, Start-Up Hilfsfonds). Oftmals sind diese Bestätigungen zukunftsgerichtet und müssen auf schwer zu prüfenden Grundlagen erstellt werden. Gleichzeitig müssen sich die Berufsangehörigen mit umfassenden und sich in kurzer Zeit ändernden Rechtsgrundlagen auseinandersetzen und müssen die für die zur Verfügung stehenden Unterstützungen und Entschädigungen erforderlichen Bestätigungen rasch ausstellen. Nunmehr stellt die Novellierung der entsprechenden Bestimmungen im BiBuG und im WTBG klar, dass Bilanzbuchhalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen iZm COVID-19-Maßnahmen berechtigt sind. Gleichzeitig wurde eine Haftungsbeschränkung für diese Tätigkeiten betreffend Corona-Maßnahmen eingeführt bzw die Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. (BGBl I 2021/138 und BGBl I 2021/139)