Nunmehr wird jenen Personen der Zugang zum Bildungsbonus (siehe BGBl I 2020/108, ARD 6719/1/2020) eröffnet, deren Maßnahmen bereits vor dem Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. 7. 2021 hinaus noch andauern. Das trifft insb auf die länger dauernden Pflegekraftausbildungen zu. Ein Anspruch auf den Zusatzbeitrag zum Arbeitslosengeld muss gleichfalls als Voraussetzung für den Bildungsbonus bestehen. Weiters soll § 36c Abs 4 AlVG dem AMS Transparenzportalabfragen ermöglichen, um die Prüfung des Einkommens von Leistungsbeziehern nach dem AlVG verwaltungsökonomisch auch auf diesem Weg zu ermöglichen. Im Sonderunterstützungsgesetz wird das Zugangsalter für die Sonderunterstützung erhöht (Erhöhung beginnend mit 1. 1. 2023 jährlich bis 2035 mit 1. 1. um neun Monate). (BGBl I 2021/158)