ABGB: § 1155
OLG Wien 29. 4. 2021, 7 Ra 9/21a
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als Lehrwerkstättenkoch tätig und wurde im Juni 2016 entlassen, hat die Entlassung aber erfolgreich bei Gericht angefochten. Beim Kläger besteht eine einseitige Taubheit rechts sowie eine geringgradige Hörstörung links. Aufgrund dieser Erkrankung ist der Kläger nicht für Arbeiten geeignet, bei denen ein gutes Hörvermögen notwendig ist. Noch während des Anfechtungsverfahrens stellte er bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension, dem letztendlich Anfang 2018 auch stattgegeben wurde.