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Keine Diskriminierung durch Gendersternchen in Stellenanzeigen bei nicht binärer Geschlechteridentität

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6758/2/2021 Heft 6758 v. 29.7.2021

Das deutsche Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung (zB Diplom-Sozialarbeiter*innen) mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiert. Der Genderstern diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und Formulierungen mit Genderstern würden sich an alle Geschlechter richten. Das Ziel sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Damit werden davon auch trans-, intergeschlechtliche oder nicht-binäre Personen angesprochen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, könne dahingestellt bleiben. Im Übrigen habe der Arbeitgeber im Anlassfall auch durch den im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz "m/w/d" deutlich gemacht, dass er die Stelle geschlechtsneutral ausschreiben wollte. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs "Bewerber*innen" statt "Menschen" keinen diskriminierenden Charakter. (LAG Schleswig-Holstein 22. 6. 2021, 3 Sa 37 öD/21, Urteil rechtskräftig).

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