ABGB: § 863
OGH 26. 5. 2021, 8 ObA 30/21a
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist (hier: Wissenserklärung oder Einverständnis zu einem Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses), kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel liegt bei einem bloßen Hinweis keine auf Rechtsgestaltung gerichtete Willenserklärung vor.