ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 54/21p
Steht - wie hier - fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen. Diese Interessenabwägung kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen.