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Kündigungsfrühwarnsystem: Wirksamkeit vom Arbeitgeber initiierter einvernehmlicher Auflösungen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6757/5/2021 Heft 6757 v. 22.7.2021

AMFG: § 45

Gemäß § 45a Abs 1 AMFG haben Arbeitgeber die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen "aufzulösen", die den jeweiligen Schwellenwert überschreitet. Auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung ist auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen anzurechnen, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

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