Mit dem 3. COVID-19 Gesetz, BGBl I 2020/23, ARD 6694/12/2020, wurde in § 124b Z 349 EStG normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur infolge einer Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird. Weiters wurde geregelt, dass Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge für Überstunden, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, ebenso weiterhin steuerfrei behandelt werden können. Diese Regelung wurde zu Beginn der Coronakrise geschaffen und dann mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021. Nunmehr kam es aber zu keiner neuerlichen Verlängerung, sodass die Regelung mit 30. 6. 2021 endgültig ausgelaufen ist. Das bedeutet ua, dass ab Juli ein Pendlerpauschale nur mehr dann zusteht, wenn der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte tatsächlich zumindest viermal im Monat zurückgelegt wird (bei 4-7 Fahrten bekommt man 1/3, bei 8-10 Fahrten 2/3 und ab 11 Fahrten das volle Pendlerpauschale). Auch SEG-Zulagen und Überstundenzuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit weitgezahlt werden, können nicht mehr automatisch steuerfrei behandelt werden.