ArbVG: § 117
Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts, wobei das Ausfallsprinzip zur Anwendung kommt und nur der mutmaßliche Verdienst zu ersetzen ist. Dabei ist auch der Karriereverlauf anhand von Arbeitnehmern zu fingieren, die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren.