Im Zusammenhang mit der im Zuge des Homeoffice stattfindenden temporären Verlagerung des Tätigkeitsortes des Dienstnehmers von der Dienststätte des Dienstgebers in die Wohnung des Arbeitnehmers ergibt sich die Frage, ob es zu einer Änderung der bisherigen Kommunalsteuerabgabe der Höhe oder dem Grunde nach kommt. Schuster weist darauf hin, dass, egal welche Konstellation des Homeoffice vorliegt, die Frage der erhebungsberechtigten Gemeinde einerseits und der Bemessungsgrundlage andererseits zu klären sein wird. Hinsichtlich der Frage, ob es bezüglich Homeoffice-Tätigkeiten zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt, verweist Schuster auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die Arbeitslöhne der Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzuordnen sind, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht und dass im Fall nur einer einzigen Betriebstätte eines Unternehmens alle vom Unternehmen gezahlten Arbeitslöhne dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Da in Zeiten des Homeoffice jedoch nicht notwendigerweise davon auszugehen ist, dass die Anweisungen des Vorgesetzten von der Betriebsstätte des Dienstgebers erfolgen, sondern ebenso vom Homeoffice des Vorgesetzten aus, wäre es nach Ansicht des Autors angebracht, dass sich der Gesetzgeber - nicht zuletzt aus Vereinfachungsgründen - zu einer Klarstellung für den Sachverhalt des Homeoffice entschließen kann.