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Verlängerung von Corona-Maßnahmen im AlVG

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6755/2/2021 Heft 6755 v. 8.7.2021

Mit BGBl I 2021/117 kommt es neben Änderungen im AMSG iZm der Kurzarbeit (siehe dazu ausführlich ARD 6755/12/2021) zu Änderungen im AlVG. Zum einen wird zur Vermeidung von Nachteilen für Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, die derzeit bestehende Regelung bis 31. 12. 2021 verlängert. Das bedeutet, dass, wenn das Dienstverhältnis von Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unterbrochen wird oder sich das Ausmaß der Altersteilzeit (Teilpension) ändert, dies in der Folge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf diese Leistungen hat. Zum anderen wird auch die Regelung des § 12 Abs 2a AlVG bis 31. 12. 2021 verlängert, wonach selbstständige Erwerbstätige, die vorübergehend ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, jedoch nach wie vor als Selbstständige pensionsversichert sind, weiter Arbeitslosengeld beziehen können.

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