KV-Werbung und Marktkommunikation Wien: § 16
OGH 25. 3. 2021, 8 ObA 106/20a
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin ab 2. 5. 2014 als "Key Account Manager" beschäftigt. Für die Zeit ab 1. 1. 2015 war er für die Funktion eines "Managing Director" für ein bestimmtes Magazin vorgesehen, doch kam es in der Folge zu keiner Bestellung in diese Funktion. Dass in der Zeit zwischen 1. 1. 2015 und 31. 3. 2015 konkret eine - im Hinblick auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn - höherwertige Tätigkeit ausgeübt wurde, hat das Verfahren nicht ergeben. Ab 1. 4. 2015 übernahm der Kläger eine Funktion als Sales Manager, wobei das ursprünglich vereinbarte Gehalt angehoben wurde. Dabei war er Teil des Vermarktungsteams und zunächst für den Anzeigenverkauf und für die Vermarktung eines konkreten Magazins zuständig. In der Folge betreute er verschiedene andere Projekte, wobei die Tätigkeit inhaltlich jeweils im Wesentlichen der eines Sales Managers entsprach.